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Jugendschutz

Infos zu Altersfreigaben (FSK)


Bitte informieren Sie sich vor dem Kinobesuch über die entsprechenden Altersfreigaben.


Die fünf von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) festgelegten Altersfreigaben sind wie folgt gestaffelt:

•Freigegeben ohne Altersbeschränkung (ab 3 Jahren)

•Freigegeben ab 6 Jahren

•Freigegeben ab 12 Jahren (Filme ab 12 dürfen auch von Sechsjährigen in Begleitung eines Elternteils besucht werden.)

•Freigegeben ab 16 Jahren

•Keine Jugendfreigabe (ab 18 Jahren)

Zum Altersnachweis bitten wir Sie einen dazu geeigneten Lichtbildausweis (Personalausweis, Führerschein, Reisepass, …) mitzubringen. Die Altersfreigaben sind für Besucher, ggf. deren Erziehungsberechtigte und uns als Kinobetreiber absolut verbindlich. Die Altersfreigabe kann von begleitenden Erziehungsberechtigten nicht aufgehoben werden.


Infos zum Jugendschutzgesetz

Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person ins Kino. Erziehungsbeauftragt nach dem Jugendschutzgesetz ist jede Person über 18 Jahren, so weit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit dem/der Personensorgeberechtigten Erziehungsaufgaben wahrnimmt. (Beispiele: Ausbilder/innen, Jugendleiter/innen, Erzieher/innen, Verwandte …)

Nach dem Jugendschutzgesetz müssen Kinder und Jugendliche sich bei ihrem Kinobesuch an bestimmte, festgelegte und bindende Zeitgrenzen halten.

•Kinder unter 14 Jahren: bis 20.00 Uhr

•Jugendliche unter 16 Jahren: bis 22.00 Uhr

•Jugendliche unter 18 Jahren: bis 24.00 Uhr

Es gibt allerdings Ausnahmen was die zeitlichen Begrenzungen angeht, wenn man mit einer erziehungsberechtigten oder ggf. personensorgeberechtigten Person in Begleitung ins Kino geht. Eltern können mit einer Erziehungsbeauftragung die Erziehungsaufgaben auf eine andere volljährige Person übertragen.

Weitere Informationen finden Sie im Internet bei der Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK). Des Weiteren sind beim Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen auch die Regelungen des Jugendschutzgesetzes zum Aufenthalt in der Öffentlichkeit zu beachten!